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Energie sparen, Pflicht erfüllen: Die energetische Inspektion nach GEG

GEG, Inspektion

Die energetische Inspektion ist keine normale Wartung. Für welche kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen sie gilt und was Betreiber wissen sollten.

Die energetische Inspektion nach § 74 GEG betrifft nicht jede Lüftungsanlage. Sie richtet sich an Betreiber bestimmter eingebauter Klimaanlagen und kombinierter Klima- und Lüftungsanlagen. Wer eine betroffene Anlage betreibt, muss die Inspektion durch eine fachkundige Person veranlassen. Sie ist von der laufenden Wartung zu unterscheiden.

Kurz gesagt: Die Pflicht greift bei Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt (§ 74 GEG). Geprüft werden Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sowie die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf (§ 75 GEG).

Für welche Anlagen gilt die energetische Inspektion nach § 74 GEG?

Entscheidend ist nicht allein, ob ein Gebäude mechanisch gelüftet wird. § 74 Absatz 1 GEG nennt Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen, deren Nennleistung für den Kältebedarf mehr als 12 Kilowatt beträgt. Reine Lüftungsanlagen ohne diese Einordnung fallen nicht automatisch unter diese Regelung.

Die Leistung muss aus belastbaren Anlagenunterlagen bestimmt werden. Dabei sollten Betreiber nicht schätzen oder die elektrische Anschlussleistung mit der Nennleistung für den Kältebedarf verwechseln. Typenschild, Herstellerunterlagen und Anlagendaten bilden die richtige Basis.

Frage Bedeutung für die Prüfung
Ist es eine Klima- oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage? § 74 GEG kann anwendbar sein
Liegt die Nennleistung für den Kältebedarf über 12 kW? Grundschwelle der Pflicht
Wann wurde die Anlage in Betrieb genommen oder wesentlich erneuert? Termin der ersten Inspektion
Liegt ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vor? Pflicht kann entfallen
Wer führt die Prüfung durch? Fachkundige Person nach § 77 GEG

Bei mehr als zehn gleichartigen Anlagen mit mehr als 12 bis einschließlich 70 Kilowatt in vergleichbaren Nichtwohngebäuden kann unter engen gesetzlichen Voraussetzungen eine Stichprobe genügen (§ 74 Absatz 2, § 75 Absatz 4 GEG). Das ist kein allgemeiner Freibrief für Anlagenparks; Gleichartigkeit und Vergleichbarkeit sind ausdrücklich definiert.

Was wird bei der energetischen Inspektion geprüft?

Die Inspektion betrachtet Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, und die Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (§ 75 Absatz 1 GEG). Das ist eine andere Fragestellung als bei einer Wartung: Wartung hält Bauteile funktionsfähig, die Inspektion bewertet zusätzlich, ob Anlage und tatsächliche Nutzung noch zusammenpassen.

§ 75 Absatz 2 GEG nennt insbesondere Änderungen bei Raumnutzung, Belegung, Nutzungszeiten, inneren Wärmequellen und bauphysikalischen Eigenschaften. Ebenfalls relevant sind die vom Betreiber geforderten Sollwerte für Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit und Toleranzen. Dazu kommt die Feststellung der Effizienz wesentlicher Komponenten.

Bei Anlagen über 70 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf ist die Inspektion nach DIN SPEC 15240:2019-03 durchzuführen (§ 75 Absatz 3 GEG). Welche Messungen und Unterlagen für eine konkrete Anlage erforderlich sind, klärt die fachkundige Person anhand der Anlage und des Gesetzes.

Wann ist die Inspektion fällig?

Die erste Inspektion ist im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen (§ 76 Absatz 1 GEG). Danach folgt die Inspektion spätestens alle zehn Jahre (§ 76 Absatz 2 GEG).

Wenn nach einer Inspektion weder Änderungen an der Anlage vorgenommen wurden noch sich der Kühlbedarf des Gebäudes verändert hat, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung nicht erneut erfolgen (§ 76 Absatz 2 GEG). Das bedeutet nicht, dass die Inspektion insgesamt entfällt. Die Beurteilung der Voraussetzungen gehört in den Inspektionsvorgang.

Ein praktischer Hinweis: Betreiber sollten Inbetriebnahme, wesentliche Erneuerungen und frühere Berichte im Anlagenbuch festhalten. Ohne diese Daten ist der Fälligkeitstermin später unnötig schwer nachzuvollziehen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Für Nichtwohngebäude entfällt die Pflicht, wenn ein System für Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Absatz 5 GEG vorhanden ist. Sie kann außerdem unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen bei gleichwertiger Gesamtwirkung entfallen, etwa bei einer Vereinbarung über Gesamtenergieeffizienz oder wenn die Anlage durch ein Versorgungs- oder Netzunternehmen unter Effizienzüberwachung betrieben wird (§ 74 Absatz 3 GEG).

Für bestimmte Wohngebäude gibt es eine weitere Ausnahme, wenn kontinuierliche elektronische Überwachung und eine wirksame Regelungsfunktion vorhanden sind (§ 74 Absatz 4 GEG). Ob eine Ausnahme zutrifft, sollte anhand der konkreten gesetzlichen Voraussetzungen geprüft und dokumentiert werden. Eine moderne Steuerung allein genügt nicht als pauschaler Nachweis.

Wer darf die Inspektion durchführen und was bleibt beim Betreiber?

Die Inspektion darf nur eine fachkundige Person durchführen (§ 77 Absatz 1 GEG). § 77 nennt dafür unter anderem bestimmte Hochschulabschlüsse mit Berufserfahrung, Personen mit Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle sowie geeignete Techniker. Die Qualifikation muss zur gesetzlichen Regelung passen.

Die inspizierende Person erstellt einen Bericht mit Ergebnissen und kurzen fachlichen Hinweisen zu kosteneffizienten Verbesserungen, Austausch oder Alternativen (§ 78 Absatz 1 GEG). Der Bericht wird mit Name, Anschrift, Berufsbezeichnung, Inspektions- und Ausstellungsdatum unterschrieben, registriert und dem Betreiber übergeben (§ 78 Absätze 2 und 3 GEG). Der Betreiber muss ihn der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 78 Absatz 4 GEG).

Eine Wartung ersetzt diese Inspektion nicht automatisch. Wartungsprotokolle und aktuelle Anlagendokumentation helfen allerdings, den Bestand für die Prüfung sauber aufzunehmen. Mehr dazu lesen Sie unter Anlagendokumentation für Betreiber.

So gehen wir bei AMS vor

Wir beginnen mit den belastbaren Anlagendaten: Art der Anlage, Nennleistung, Inbetriebnahme, Änderungen und vorhandene Unterlagen. Dann lässt sich zunächst einordnen, ob § 74 GEG überhaupt einschlägig sein kann. Eine Inspektion und eine mögliche Ausnahme behandeln wir nicht über eine pauschale Ferndiagnose.

Bei Bestandsanlagen verbinden wir diese Bestandsaufnahme mit dem Blick auf Betriebsdaten, Wartungszustand und Nutzung. Maßnahmen werden erst dann besprochen, wenn Ursache und Rahmenbedingungen nachvollziehbar sind. Einen Überblick zu technischen Nachrüstungen finden Sie unter RLT-Anlage im Bestand nachrüsten.

Häufige Fragen zur energetischen Inspektion

Gilt § 74 GEG für jede Lüftungsanlage?

Nein. Die Vorschrift nennt Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf (§ 74 GEG).

Ist eine Wartung dasselbe wie die Inspektion?

Nein. Wartung und energetische Inspektion haben unterschiedliche Ziele. Eine gute Wartungsdokumentation kann die Inspektion vorbereiten, ersetzt sie aber nicht automatisch.

Muss der Bericht aufbewahrt werden?

Ja. Der Betreiber muss den Inspektionsbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen können (§ 78 Absatz 4 GEG).

AMS Klima- und Lüftungstechnik unterstützt bei der technischen Einordnung von Bestandsanlagen. Senden Sie über das Kontaktformular Gerätedaten, vorhandene Berichte und Angaben zur Nutzung; dann klären wir die nächsten technischen Schritte.

    AMS als Ansprechpartner im Münsterland

    AMS Klima- und Lüftungstechnik ist ein zweifach geführter Meisterbetrieb aus Dülmen. Wir planen und bauen Lüftungsanlagen herstellerunabhängig – von der ersten Volumenstrom-Berechnung über die Montage bis zur Wartung. Unsere Mitarbeiter sind nach VDI 6022 geschult, Kontakt läuft direkt über den Betrieb, nicht über eine Hotline: Sie schildern uns Ihr Vorhaben, wir lesen uns vorab ein und melden uns werktags binnen 48 Stunden.

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    Fachlich geprüft von Andre Schlerkmann, Geschäftsführer

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